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Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung soll den in Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall ausgleichen.

Melden entsprechend Versicherte diese wegen des Ausfalls der Arbeitskraft entstehenden Ansprüche beim Versicherer an und verlangen unter Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines diesbezüglichen Attests oder der sog. Pendelformulare die kalendertäglich vereinbarten Zahlungen, erleben sie nicht selten eine zögerliche bzw. sogar ablehnende Reaktion des Krankentagegeldversicherers, der reflexhaft angeblich nicht (mehr) vorliegende Arbeitsunfähigkeit einwendet.

Die dringend notwendigen Zahlungen bleiben aus. Spätestens jetzt ist dringend anwaltlicher Rat und Vertretung angezeigt.

Zum Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit müsse der Versicherte, so eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. August 2007, welche der BGH durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11. August 2008 (BGH IV ZR 273/07) vollinhaltlich bestätigt hat, "unter substanziierter Darlegung seiner Beschwerden und seiner Berufstätigkeit vortragen, warum er den zuletzt konkret ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben konnte".

Für den Nachweis der 100%igen Arbeitsunfähigkeit genüge keinesfalls die Vorlage der Bescheinigung oder des Attests. Vielmehr müsse neben der Art der medizinischen Heilbehandlung auch Ursache und Grad der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen sein. Hierbei genüge die bloße Nennung/Auflistung von Diagnosen alleine nicht.

Der in dem oben bezeichneten Verfahren schwer erkrankte selbstständige Immobilienkaufmann hatte hierzu leider nicht hinreichend vorgetragen. Da sich oftmals nur mit viel - anwaltlicher - Mühe gegenüber dem Versicherer und im Gerichtsverfahren aufzeigen lässt, dass bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sollten Versicherte im Falle sich andeutender Leistungsverweigerung des Versicherers bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit umgehend die fachliche Unterstützung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

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