Startseite › Berufsunfähigkeit – Verweisbarkeit eines Stuckateurs
Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit (BU) im zuletzt ausgeübten Beruf kann im Versicherungsvertrag eine sogenannte abstrakte Verweisung vorgesehen sein. Danach ist der Versicherungsnehmer (VN) auf Tätigkeiten zu verweisen, welche er wegen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entfallen dann.
Das OLG Karlsruhe entschied hierzu, dass ein gelernter Stuckateur mit dreijähriger Berufsausbildung nicht auf den Beruf eines angelernten Lageristen verwiesen werden könne (Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 9 U 138/10).
Das OLG Karlsruhe stellte die Bindung des Versicherers an sein Anerkenntnis aus dem Jahr 2005 fest. Eine wesentliche Änderung der beruflichen Verhältnisse sei seitdem nicht eingetreten. Die Verweisung auf den jetzigen Beruf als Lagerist scheide aus. Dieses Berufsbild sei mit der früheren Tätigkeit als weisungsbefugter Handwerker nicht vergleichbar, sie entspreche nicht der früheren sozialen Stellung des Klägers.
Ein vergleichbares Einkommen spiele hierbei keine Rolle, maßgeblich sei die Tätigkeit des Klägers. Die Entscheidung befasst sich mit der schwierigen Frage der sog. Bindungswirkung eines durch den Versicherer einmal abgegebenen Anerkenntnisses. Eine Nachprüfung könne hiernach erst dann durchgeführt werden, wenn eine Änderung der beruflichen Verhältnisse eingetreten sei.
Auch die Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit (BU) stellt immer eine besonders schwierige und komplizierte Einzelfallentscheidung dar. Denn ob die später ausgeübte Tätigkeit der vorherigen sozialen Lebensstellung des VN entspricht, ist an eine Vielzahl von Faktoren gebunden. Betroffene sollten sich deshalb unbedingt an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei wenden.
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