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Private Unfallversicherung: Anerkenntnis des Unfallversicherers und Fälligkeit der Leistung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in einem Beschluss vom 16. Januar 2012 (Az.: 9 W 64/11) die Frage entschieden, ob die Anforderung eines ärztlichen Attests durch den Unfallversicherer die Fälligkeit der Invaliditätsleistung hinauszögert, wenn dieser im Vorfeld bereits ein Anerkenntnis der Leistungspflicht abgegeben habe.

Fälligkeit der Leistung - wie lange muss man Geduld haben?

Die klagende Versicherungsnehmerin hatte im Februar 2010 bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und war seither pflegebedürftig. Ihr Prozessbevollmächtigter machte im März 2010 beim beklagten Unfallversicherer die vertraglichen Leistungen geltend.

Im April 2010 wies der Unfallversicherer darauf hin, dass er weitere Unterlagen benötige, um die Leistungspflicht zu prüfen, diese würden nun angefordert.

Fast ein Jahr später, im Februar 2011, teilte der beklagte Versicherer mit, dass er nach stattgehabter ärztlicher Begutachtung nunmehr die Leistungspflicht anerkenne, jedoch noch ein weiteres Attest benötige.

Im März 2011 mahnte der Prozessbevollmächtigte sämtliche vertraglichen Leistungen an. Die Beklagte erbrachte vorprozessual lediglich Krankentagegeldleistungen, Invaliditätsleistungen hingegen wurden unter Hinweis auf vorgeblich fehlende Fälligkeit verweigert.

Im Mai 2011 erhob die Versicherungsnehmerin dann Klage.

Fälligkeit der Leistungen zwei Wochen nach erfolgtem Anerkenntnis

Das OLG gab der Klägerin insoweit Recht, als es von Fälligkeit der Invaliditätsleistungen ausging. Gemäß vereinbarter Bedingungen AUB 88 sei die Leistung zwei Wochen nach erfolgtem Anerkenntnis fällig. Ein Anerkenntnis habe der beklagte Unfallversicherer am 17. Februar 2011 abgegeben, hieran ändere das Anfordern eines weiteren Attestes nichts.

Das OLG befand das Anerkenntnis als eindeutig und vorbehaltlos. Hätte der beklagte Unfallversicherer die Anforderung des Attests als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden wissen wollen, wäre ein entsprechender Hinweis notwendig gewesen. Erfolge wie hier jedoch kein Hinweis, habe das Attest keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Leistung. Der Unfallversicherer wurde zur Zahlung einer vierteljährlichen Invaliditätsrente in Höhe von 2.589,00 € verurteilt.

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