Startseite › Rechtsschutzversicherung: Bindungswirkung Stichentscheid
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat in einer Entscheidung vom 20. Dezember 2011 (Az. 9 U 122/11) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Stichentscheid eines Rechtsanwalts für den Rechtsschutzversicherer bindend sei.
Der klagende Versicherungsnehmer unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutzversicherung. Er begehrte die Deckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Der Versicherer lehnte diese wegen vorgeblich geringer Erfolgsaussichten ab. Nachfolgenden Stichentscheid des Prozessbevollmächtigten hielt er nicht für bindend.
Das OLG folgte der Argumentation des Versicherungsnehmers und verurteilte den Versicherer zur Erteilung der begehrten Deckung.
Wolle der Versicherer die Deckung mangels Erfolgsaussichten verweigern, müsse er ein objektives Verfahren bereitstellen, vermittels dessen die Meinungsverschiedenheiten geklärt werden können. Werde ein solches Verfahren nicht angeboten oder werde nicht darauf hingewiesen, gelte das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Das Stichentscheidsverfahren genüge diesen Anforderungen.
Der Stichentscheid sei für den Versicherer grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme hiervon komme nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt eine Bewertung der Sach- und Rechtslage vornehme, die von der tatsächlichen Situation "offenbar" "erheblich" abweiche. Eine derartige erhebliche Abweichung liege nur bei grober Verkennung der Rechtslage vor. Offenbar sei diese dann, wenn sie sich - obgleich erst nach gründlicher Prüfung - geradezu aufdränge.
Vertrete der Rechtsanwalt eine Auffassung, die nicht der herrschenden Meinung entspreche, ändere dies zunächst nichts an der Bindungswirkung des Stichentscheids. Gleiches gelte, wenn eine Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Anders sei dies lediglich, soweit eine abwegige Auffassung vertreten werde, die erkennbar nicht vertreten werden könne oder für den Fall, dass die Rechtsverfolgung nicht schlüssig dargelegt werde.
Der Stichentscheid sei auch dann für den Versicherer bindend, wenn Zweifel an der Beweisbarkeit behaupteter Tatsachen bestehen.
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