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Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung?

Freie Anwaltswahl in der RSV?

Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung – Kann der Versicherungsnehmer seinen Anwalt selbst aussuchen oder dürfen Rechtsschutzversicherer einen Anwalt bestimmen? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zum Thema Rechtsschutzversicherung und freie Anwaltswahl.

Die freie Anwaltswahl ist ein Recht des Versicherungsnehmers

Das anwaltliche Berufsrecht sieht vor, dass jedem – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – das Recht zusteht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Dieses Recht auf freie Anwaltswahl gilt auch, wenn der Rechtssuchende rechtsschutzversichert ist.

Dementsprechend sehen das Versicherungsvertragsgesetz (§127 VVG) und die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer vor, dass der Versicherte den Rechtsanwalt – aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt – frei wählen kann. Eine hiervon zum Nachteil des Versicherten abweichende Regelung zur freien Anwaltswahl ist unzulässig.

Trotz Rechtsschutz dürfen Sie Ihren Anwalt selbst aussuchen

Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt Ihnen die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt, sind Sie als Versicherungsnehmer keinesfalls daran gebunden. Sie können Ihren Rechtsanwalt selbst aussuchen und beauftragen. Das sieht das Gesetz so vor.

Kooperationsvereinbarung zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt kann die freie Anwaltswahl beeinträchtigen

Oftmals haben Rechtsschutzversicherer allerdings ein Interesse daran, dass sich der Versicherte von ganz bestimmten Rechtsanwälten beraten und vertreten lässt. Hintergrund hierfür sind Kooperationsvereinbarungen, welche Rechtsschutzversicherer vielfach mit Rechtsanwälten schließen. Die darin festgelegten Gebühren unterschreiten in aller Regel die gesetzlich abrechenbaren Anwaltsgebühren erheblich. Kooperationsvereinbarungen verhelfen daher zum einen dem Versicherer zur Kostenersparnis und zum anderen dem Anwalt zur Gewinnung neuer Mandate.

Um den Versicherten an derartige Vertragsanwälte besser vermitteln zu können, verwenden einige Rechtsschutzversicherungen Klauseln, denen zufolge der Versicherte bei Wahl eines vorgeschlagenen Anwalts damit „belohnt“ wird, nicht in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse eingestuft zu werden, durch die sich beispielsweise die Selbstbeteiligung im nächsten Rechtsschutzfall oder die Beitragssätze erhöhen würden.

Zusammenfassung:

  • Die Klausel zur Nicht-Abstufung ist ein finanzieller Anreiz für Rechtsschutzversicherte, einen Vertragsanwalt der Versicherung zu mandatieren.
  • Die Einstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ist der “normale” Weg im Schadensfall. Der Versicherte erleidet damit im Grunde keinen unfairen Nachteil. Ihnen entgehen jedoch Vorteile. Daher wird dieses Vorgehen von Versicherten wie ein finanzieller Verlust wahrgenommen, wenn sie sich selbst einen (freien) Rechtsanwalt aussuchen möchten.
  • Daher geben viele Versicherte dem Druck nach und beauftragen einen Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung.

Die freie Anwaltswahl des Versicherten kann demnach durch die finanziellen Anreize beeinträchtigt werden, obwohl sein Recht auf freie Anwaltswahl theoretisch nicht verletzt wird.

Laux Rechtsanwälte distanzieren sich von derartigen Entscheidungshilfen

Dem vorliegenden Urteil des BGH nebst Begründung ist nicht zuzustimmen. Formal mag dem Versicherten weiterhin das Recht zustehen, seinen Anwalt frei wählen zu können. Faktisch wird er in seiner Entscheidung jedoch erheblich beeinflusst. Die Klausel hat Sanktionscharakter und ist geeignet, auch einen verständigen und aufgeklärten Versicherungsnehmer von der Mandatierung eines Rechtsanwalts seiner Wahl abzuhalten, wenn dies zu finanziellen Nachteilen im nächsten Rechtsschutzfall führt.

Insoweit ist die Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der eingangs erwähnten Regelungen nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit der Beschränkung auf Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer trägt, berechtigt den Versicherer daher nur zur Einschränkung der Auswahl nach generellen Kriterien (z.B. ortsansässige Rechtsanwälte).

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Die Freie Anwaltswahl ist Ihr gutes Recht – nutzen Sie es!

Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte, nur damit Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten einspart. Suchen Sie sich weiterhin Ihren Rechtsanwalt unter den Gesichtspunkten von Vertrauen, Kompetenz und Referenzen selbst aus. Die Empfehlungen der Rechtsschutzversicherer beruhen nicht auf besonderem Können oder sonstigen Qualifikationen. Vielmehr werden regelmäßig Anwälte vorgeschlagen, die besonders günstige Gebührenvereinbarungen mit dem Versicherer getroffen haben.

In Ihrem Interesse haben wir uns bewusst gegen eine gebühreneinschränkende Kooperationsvereinbarung mit Rechtsschutzversicherern entschieden. Nur so sind wir unabhängig und keinen Interessenskonflikten ausgesetzt. Verweigert Ihre Rechtsschutzversicherung unberechtigt die Kostendeckung, scheuen wir nicht davor zurück, Sie auch gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer gerichtlich zu vertreten.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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