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Gesundheitsfragen im Fragebogen des Maklers sind keine Versichererfragen

Das Landgericht Dortmund (LG) hat in einer Entscheidung vom 02. Januar 2013 (Az.: 2 O 213/12) erneut über die Frage entschieden, ob die Gesundheitsfragen im Fragebogen eines Versicherungsmaklers als Fragen des Versicherers gelten und dies im Ergebnis verneint.

Der Fall

Der klagende Versicherungsnehmer hatte den Krankenversicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler abgeschlossen, dieser hatte im Rahmen des Antragsgesprächs jedoch eigene Gesundheitsfragen gestellt. Lediglich bei einer Frage wurde der Name des Versicherers erwähnt.

Vor den Gesundheitsfragen des Maklers befand sich eine eigene Belehrung mit dem Hinweis auf mögliche Folgen einer etwaigen Falschbeantwortung. Als Folgen wurden Rücktritt mit Verlust des Versicherungsschutzes sowie eine mögliche Vertragsanpassung genannt. Es folgten weitere Hinweise zu den Folgen bei fahrlässiger bzw. schuldloser Falschbeantwortung.

Der Versicherer trat in der Folge wegen Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen vom Vertrag zurück.

Das Landgericht gab dem klagenden Versicherungsnehmer recht. Der Versicherer könne seine Rechte aus § 19 VVG nicht ausüben. Es fehle bereits an Fragen des Versicherers. Die Fragen des Maklers seien dem Versicherer nicht zurechenbar, die Rechte des § 19 VVG setzten Fragen des Versicherers in Schriftform voraus. Der Versicherer könne sich die Fragen des Maklers zu eigen machen, dies müsse jedoch für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein. Hierzu müsse der Name des Versicherers in jeder Frage genannt werden bzw. dessen Logo im Antrag deutlich sichtbar sein.

Die einzige Frage, in der der Versicherer benannt worden sei, habe der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet. Im Übrigen sei die Belehrung formell und materiell unwirksam. Es fehle an einer deutlichen Hervorhebung und Abgrenzung vom übrigen Text des Antrags. Es werde auch nicht auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Vertragsanpassung aufgeklärt.

Die Belehrung vor den Gesundheitsfragen müsse jedoch umfassend und vollständig sein.

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