Ärger mit dem Versicherer – Falsche Angaben im Antragsformular des Maklers

Das OLG Köln hatte vor Kurzem, in Abgrenzung zu einer vorangehenden Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2011, über die Einordung eines Maklerfragebogens nachzudenken. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages werden dem Versicherungsnehmer regelmäßig erschreckend umfangreiche Fragebögen bzw. Antragsformulare vorgelegt, welche dem Versicherer bei der Risikoeinschätzung helfen sollen. Hierbei kann es sich je nach Versicherungssparte - beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung - um Fragen zu

  • Vorerkrankungen,
  • Operationen,
  • Beschwerden,
  • Einkommensverhältnissen oder
  • Gefahrenquellen in der Umgebung o.ä. handeln.

Falsche Antworten auf Antragsformular - was bedeutet das?

Werden diese Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, berechtigt dies den Versicherer oft zu einer Anpassung der Versicherungsprämie oder sogar zur Anfechtung und Beendigung des Vertragsverhältnisses per Rücktritt oder Kündigung. Da Versicherungsverträge oft über Makler abgeschlossen werden, stellt sich jedoch die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen deren Fragen einem Versicherer überhaupt zurechenbar sind.

Mit dieser Frage setzte sich das OLG Köln in dem Urteil vom 15. Februar 2013 (AZ: 20 U 207/12) für den Fall einer privaten Krankenversicherung auseinander. Der Kläger hatte auf dem Antragsformular eines Versicherungsmaklers unvollständige Angaben über Vorerkrankungen gemacht. Die Beklagte fand dies heraus und erhöhte daraufhin die Versicherungsprämie rückwirkend deutlich.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG Köln knüpfte bei dem üblichen Gebetssatz an, wonach es für die Beurteilung, ob ein Fragenkatalog vorliege, welchen sich der Versicherer zu eigen machen könne, auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen, objektiven Versicherungsnehmers ankomme.

Dies sah das OLG Köln hier schon aufgrund gewisser äußerer Umstände als gegeben an:

  • Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse wegen der Zielrichtung der Gesundheitsfragen und dem sonstigen Inhalt des Antragsformulars klar sein, dass hier sämtliche Informationen abgefragt werden, die der Versicherer zur Prüfung der Annahmefähigkeit und der Konditionen des Antrags benötige.
  • Schon daraus erschließe sich, dass die Beantwortung der Fragen gegenüber dem Versicherer erfolge. Zudem sei in dem Antragsbogen auf die möglichen Rechtsfolgen falscher Beantwortung hingewiesen worden. Auch dieser Hinweis gemäß § 19 Abs. 5 VVG mache deutlich, dass hier die vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer erfüllt werden solle.
  • Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn das Antragsformular zunächst ersichtlich nur intern dem Makler diene und durch diesen als Grundlage für den Antrag genutzt werde.

Im Interesse unserer Mandanten würden wir hier anders argumentieren, weil wir die Warnfunktion als nicht gewährleistet ansehen. Möglicherweise eröffnen zudem zukünftige Entscheidungen anderer Gerichte abweichende Sichtweisen.

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  • Kündigung

seitens des Versicherer sollten sich Versicherungsnehmer umgehend an auf Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Keinesfalls vertrauen sollten Sie der fragwürdig anmutenden Empfehlungspraxis vieler Rechtsschutzversicherer, die für den Rechtsschutzversicherer kostengünstige Partnerkanzleien ohne jegliche einschlägige Spezialkenntnisse an die Versicherten vermitteln wollen.

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