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Auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen – Aufklärungspflicht über das Risiko

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Bereits im Juni 2012 erkannte das OLG Köln einen groben Behandlungsfehler in der unzureichenden Aufklärung eines Patienten. Der 31-jährige Kläger leidet unter einer angeborenen Herzerkrankung, die eine Herzmuskelschwäche und schwere Herzrhythmusstörungen zur Folge hat.

Am 01. April 2005 wurde der Kläger mit heftigen Herzrhythmusstörungen in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Rahmen der Behandlung stellten die Ärzte seine bisherige Medikation von einem Betablocker auf ein Antiarhythmikum um. Der Kläger wollte dann bereits am nächsten Tag wieder nach Hause gehen und verließ die Klinik auf eigenen Wunsch. Der behandelnde Arzt riet dringend davon ab.

Was beinhaltet die Aufklärungspflicht?

In einem ausführlichen Aufklärungsgespräch erklärte er dem Kläger, dass es trotz implantiertem Defibrillator erhebliche Risiken für ihn gäbe. Im Falle einer Tachykardie ("Herzrasen") könne er bleibende Organschäden davon tragen oder sogar sterben. Dabei erwähnte er jedoch nicht, dass das neu verordnete Antiarhythmikum selbst in seltenen Fällen Herzrhythmusstörungen vermehren oder verstärken kann.

Zwei Tage nach der Entlassung traten beim Kläger Herzrhythmusstörungen auf, welche dann zum Herz-Kreislauf-Stillstand führten. Zwar gelang es im Krankenhaus, den Kläger zu reanimieren, er erlitt jedoch schwere Hirnschäden und befindet sich seitdem im Wachkoma.

Das OLG Köln sah hierin einen groben Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Patienten. Bei einer solchen Verletzung der Aufklärungspflicht gilt die Vermutung, dass sich der Patient bei vollständiger Aufklärung entsprechend dem ärztlichen Rat verhalten hätte. Das OLG sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000 € zu.

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