Startseite › Invaliditätsbemessung- welcher Zeitpunkt entscheidet?
Private Unfallversicherer bieten bei Unfällen Leistungen wie:
Am häufigsten dürften Invaliditätsleistungen vereinbart sein. Diese werden erbracht, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) davongetragen hat.
Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, also dem Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen muss die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sein.
Nachdem der Versicherer die Invalidität - regelmäßig auf Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens - bemessen und Leistungen erbracht hat, haben Versicherer und versicherte Person das Recht, die Invalidität bis zu drei Jahre nach dem Unfall erneut bemessen zu lassen. Bei der ersten Invaliditätsbemessung spricht man von Erstbemessung, bei der zweiten von Neubemessung.
Streitpotential bietet die Tatsache, dass der Invaliditätsgrad nur selten - z.B. in Fällen des Verlustes eines Körpergliedes - "in Stein gemeißelt" ist. Viel öfter hingegen ändert sich die unfallbedingte Beeinträchtigung im Laufe der Zeit, zum Guten oder zum Schlechten.
Daher ist von entscheidender Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt das Gericht abzustellen hat, wenn die versicherte Person die vom Versicherer vorgenommene Erstbemessung (bzw. die hieraus resultierende Invaliditätsleistung) als zu niedrig empfindet und im Klageweg eine höhere Invaliditätsleistung (auf Basis eines höheren Invaliditätsgrades) geltend macht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06. August 2013 hierzu entschieden, dass es für die Erstbemessung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht ankomme. Diese Invaliditätsbemessung wird regelmäßig nach Ablauf eines Jahres, oftmals sogar nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall stattfinden. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen in den unfallbedingten Beeinträchtigungen, seien sie zum Guten oder zum Schlechten, sollen für die Erstbemessung relevant sein.
Für diese Auffassung beruft sich das Oberlandesgericht auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2009 und 2012. Ob der Bundesgerichtshof allerdings so verstanden werden wollte, ist zumindest zweifelhaft, da er noch im Jahr 1994 wie auch in einer späteren Entscheidung im Jahr 2012 für die Erstbemessung der Invalidität auf den Zeitpunkt abstellte, zu welchem die versicherte Person auf Veranlassung des Versicherers ärztlich untersucht wurde.
Es bleibt abzuwarten, welche Gerichte dem Oberlandesgericht Düsseldorf folgen werden. Bislang stellen die wohl meisten Gerichte für die Erstbemessung (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Erstbemessung durch den Versicherer bzw. auf den Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfall ab. Differenziert wird zudem danach, ob die Klageerhebung vor oder nach Ablauf der für die Neubemessung geltenden Dreijahresfrist erfolgt ist.
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Redaktion Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Almuth Arend-Boellert: Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht. Die "Geheimwaffe" für Mandanten, wenn private Unfall- oder Krankenversicherungen Zahlungen oder Leistungen verweigern. Zudem ist sie spezialisiert auf Schadensrecht bei Personenschäden. Wenn es um die Anerkennung von Berufsunfähigkeiten durch die private Berufsunfähigkeitsversicherer geht, wird sie ebenfalls zur leidenschaftlichen Kämpferin. Kontakt aufnehmen