Startseite › Der Unfall im Versicherungsrecht
Ein Unfall im Sinne des Versicherungsrechts setzt ein plötzliches, von außen auf den menschlichen Körper wirkendes Ereignis voraus, welches eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Einfach und klar in der Theorie, in der Praxis jedoch kommt es immer wieder zu Streitfällen um den Unfallbegriff und am Ende heißt es: Die Versicherung zahlt nicht.
Im Oktober 2013 hatte der BGH (Urteil vom 16. Oktober 2013 -Az:IV ZR 390/12-) nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Filmproduktionsfirma eine sogenannte Filmausfallversicherung abgeschlossen hatte.
Sinn und Zweck dieser Versicherung war es, dass der Versicherer das finanzielle Risiko für den Ausfall einer bestimmten Schauspielerin tragen sollte.
Hierzu wurden dieser Fragen zu Ihrer Gesundheit gestellt. Ihren regelmäßigen Rauschgiftkonsum verschwieg sie. Nachdem die Schauspielerin an einer mittels Spritze injezierten Überdosis Kokain verstorben war, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Deckungsschutz für Krankheit und Tod und weigerte sich zu leisten.
Die Schauspielerin habe über den Rauschgiftkonsum getäuscht. Dieses müsse sich die Filmproduktionsfirma zurechnen lassen, da sie die Schauspielerin mit der Erfüllung ihrer Aufklärungsobliegenheiten betraut habe. Die Schauspielerin sei daher Wissenserklärungsvertreterin gewesen.
Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schauspielerin keine Wissenserklärungsvertreterin der Filmfirma war. Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss der Versicherer sich falsche Angaben dritter Personen zurechnen lassen, wenn er diese mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheiten beauftragt hat.
Die Erklärungen der Schauspielerin seien aber originär eigenständige Erklärungen gewesen, da sich die Gesundheitsfragen allein an sie und gerade nicht die Filmfirma gerichtet haben. Allerdings müsse sich die Filmfirma die Falschangaben dennoch zurechnen lassen, da die Kenntnis und das Verhalten der Schauspielerin von rechtlicher Bedeutung waren.
Hierfür zog der BGH die gesetzlichen Regelungen aus der Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung entsprechend heran (§§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG): Die Schauspielerin sei zwar nicht versicherte Person, sondern Gefahrperson ( eine Person, deren Gesundheit und Tod ein versichertes Risiko ist, ohne dass sie selber in den Genuss einer Versicherungsleistung kommen soll), die Interessenlage sei jedoch vergleichbar. Der Versicherer müsse vor den Falschangaben der Gefahrperson geschützt werden, denn an diesen Angaben bemesse sich das versicherte Risiko.
Den Deckungsschutz wegen Unfalls hielt der BGH jedoch nicht für ausgeschlossen.
Der Tod durch die Kokaininjektion sei ein Unfall, denn die willentliche Injektion von Kokain sei ein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Die Plötzlichkeit ergebe sich daraus, dass sich die Kokaininjektion innerhalb eines kurz zu bemessenden Zeitraumes vollzogen habe.
Die Gesundheitsschädigung sei auch unfreiwillig. Die Unfreiwilligkeit beziehe sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung. Hier habe die kokainkonsumierende Schauspielerin sicherlich um die schädigende Wirkung des Konsums gewusst, die Todesfolge jedoch nicht beabsichtigt.
Damit hat der BGH klargestellt, dass auch vorsätzliche Eingriffe am Körper den Unfallbegriff erfüllen können, da die Unfreiwilligkeit nur den Gesundheitsschaden erfassen muss.
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