Startseite › Schadensersatzrecht – Gericht bestraft Verzögerungstaktik des Versicherers
Nach einem Unfall oder Schadensereignis wünschen sich die Betroffenen eine schnelle und unkomplizierte Entschädigung vom Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Leider kommt es häufig vor, dass Versicherer die Geschädigten oder Versicherten hinhalten und somit Regulierungen unnötig in die Länge gezogen werden.
In dem Fall, welchen das OLG Köln (Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 5 U 74/11) zu entscheiden hatte, war der Ehemann der Klägerin wegen eines Behandlungsfehlers nach einer schwierigen Herzoperation verstorben, die Ärzte hatten engmaschige Überwachung und Kontrolle des frisch Operierten verabsäumt.
Die Klägerin beanspruchte nun zu Recht Schadenersatz wegen sogenannten Unterhaltsausfalls. Das Gericht sprach teilweisen Unterhaltsausfallschaden als summenmäßig hohe einmalige Kapitalabfindung anstatt einer monatlichen geringen Rente zu und führte hierzu aus, dass die Zuerkennung einer Abfindung statt Geldrente aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten bzw. des dahinter stehenden Berufshaftpflichtversicherers gerechtfertigt gewesen sei.
Obwohl nämlich die Haftung der Beklagten wegen der grob behandlungsfehlerhaften Verursachung des Todes dem Grunde nach erwiesen war, verweigerte diese die angemessene Regulierung.
Zwei Jahre nach Prozessbeginn und insgesamt vier Jahre nach dem Tod des Ehemannes seien trotz der maßvollen Forderung der ohnehin in finanziell beengten Verhältnissen lebenden Klägerin die Einwände zur Höhe der Beerdigungskosten und des verhältnismäßig geringen Unterhaltsschadens (100,00 €/Monat) unzumutbar bestritten worden. Nicht nur die Angemessenheit der Beerdigungskosten in Höhe von 8.500,00 € wurde bestritten, sondern auch minimale Schadenspositionen wie etwa die Kosten eines Grabbildes in Höhe von 65,00 €.
Dies lasse befürchten, dass der Versicherer auch in Zukunft die weitere Regulierung etwa wegen der Rentenansprüche der Klägerin in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen infrage stellen würden. Dies sei der Klägerin nicht zuzumuten.
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