Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen

Ausschlussklauseln werden von Versicherern genutzt, um Leistungen oder - wie in diesem Fall bei einem Rechtsschutzfall - Rechtsschutz zu verweigern.

Das OLG München hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 29 U 589/11) über die Unwirksamkeit von Kapitalanlageklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) entschieden.

In dem Fall verwandte der Rechtsschutzversicherer eine Ausschlussklausel, nach welcher kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung bezüglich der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Aktien, Anleihen) sowie bei Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Immobilienfonds), gewährt wird.

Die Ausschlussklausel verstehen - nicht immer ganz einfach

Das OLG trennte die Klausel in zwei eigenständige Teile, bezüglich der Effekten und der Kapitalanlagemodelle. Dem Gericht zufolge seien beide Klauseln unwirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse könne nicht erkennen, für welche Fallgestaltungen Rechtsschutz gewährt werde.

Bei den Begrifflichkeiten handele es sich auch nicht um feststehende Rechtsbegriffe. Der Versicherungsnehmer erkenne zwar, dass sein Rechtsanspruch eingeschränkt werde, jedoch nicht den Umfang der Einschränkung. Unklar sei vor allem die Reichweite des Verweises auf die Prospekthaftung.

Die Klauseln seien daher intransparent und benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen, Aus diesem Umstand resultiere die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel.

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