Hinweispflicht in der Privaten Unfallversicherung

Hinweispflicht bei privater Unfallversicherung, Fristen beachten!

Hiervon profitiert der Unfallversicherer: versicherte Personen müssen - anders als der Versicherungsnehmer selbst - nicht auf Fristen hingewiesen werden

Die wichtigsten Leistungen in der privaten Unfallversicherung sind die Zahlung einer Invaliditätsleistung und einer Unfallrente zur Absicherung finanzieller Verluste bei dauerhaften Körperschäden. Teilweise sind auch Behandlung- und Bergungskosten, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistungen versichert.

Versicherungsnehmer und versicherte Person - manchmal ein Unterschied

Häufig werden Unfallversicherungen für andere Personen als den Versicherungsnehmer abgeschlossen. Beispielsweise schließen Eltern für ihre Kinder oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Unfallversicherungen ab. Versicherte Person und Versicherungsnehmer fallen dann jedoch auseinander. Diese Konstellation weist Besonderheiten auf, die man auf jeden Fall kennen sollte.

In der Regel kann nur der Versicherungsnehmer Unfallversicherungsleistungen einfordern und gerichtlich durchsetzen. Dies sieht bereits das Gesetz vor (§ 45 VVG). Darüber hinaus ist in Unfallversicherungsbedingungen meist ausdrücklich vorgesehen, dass der Versicherer nur mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert, also zum Beispiel mit dem Arbeitgeber.

Dies bedeutet zugleich, dass auch nur der Versicherungsnehmer von dem Unfallversicherer auf wichtige Fristen hingewiesen werden muss, nach deren Ablauf kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen mehr besteht.

Wer muss über bestehende Fristen informiert werden?

Nur wenn der Versicherer versäumt hat, den Versicherungsnehmer (nicht die versicherte Person!) auf wichtige Fristen hinzuweisen, kann er sich auf den Fristablauf nicht berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Aktenzeichen: IV ZR 73/18) klargestellt. Lässt der verunfallte Versicherte - in Unkenntnis der Fristen - den Eintritt der Invalidität nicht fristgemäß schriftlich von einem Arzt feststellen oder meldet er den Eintritt der Invalidität zu spät (in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall), muss der Versicherer nicht mehr zahlen, unabhängig davon, wer den Unfall angezeigt hat.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann für seine Ehefrau eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Nach Anzeige des Unfalls der Ehefrau wurde nur er über die Fristen informiert, insbesondere zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Die versicherte Ehefrau erhielt keinen Hinweis. Ihre spätere Klage auf Zahlung der Invaliditätsleistung wurde dann abgewiesen, weil sie die Frist zur schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht eingehalten hatte.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun in letzter Instanz bestätigt.

Systematische Schadensminimierung - Betrug am Kunden!

Leider können sich Unfallversicherer in vielen Fällen allein aus formalen Gründen ihrer Eintrittspflicht entziehen. Dies dürfte einer der wesentlichen Gründe sein, warum die Unfallversicherung seit vielen Jahren die profitabelste Versicherungssparte ist. Denn nicht nur

  • die für den Verbraucher schwer überschaubaren Fristenregelungen und beschränkten Hinweispflichten erschweren die Geltendmachung der Leistungen, sondern auch
  • die intransparente Berechnung der Invalidität und
  • die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Einschränkungen durch Vorinvalidität (sog. Vorschäden) und "Mitwirkung" von Krankheiten und Gebrechen.

Mit Hilfe solcher Klauseln und durch gezielte Beauftragung eigener Sachverständiger gelingt es Unfallversicherern oft, die Ansprüche systematisch herunterzurechnen und so ihrer eigentlichen Zahlungspflicht, die oft auch eine lebenslange Rente enthalten müsste, zu entgehen. Denn wie soll der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne medizinische oder versicherungsrechtliche Kenntnis einschätzen können, ob eine Invalidität in Höhe von  "1/20stel Beinwert" angemessen ist?

Schließlich ist auch die Rechtsschutzdeckung in manchen Fällen problematisch, weil es in der Regel auf die Deckung für den Versicherungsnehmer ankommt und Ansprüche, die sich die versicherte Person abtreten lässt, nicht versichert sind.

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Unser Tipp: lassen Sie sich rechtzeitig - am besten sofort, wenn Sie einen Unfall mit zu erwartenden dauerhaften Schäden erlitten haben - fachanwaltlich beraten und (auch später) die Leistungsmitteilung des Unfallversicherers kritisch und fachmännisch überprüfen.

Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche nicht verloren gehen und Sie die vereinbarten Leistungen vollständig erhalten.

Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Unfall-Check. Dabei prüfen wir Ihre Unterlagen, die Höhe Ihrer Ansprüche und deren Durchsetzung vollständig kostenlos! Außerdem bieten wir - neben der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche - unsere professionelle anwaltliche Begleitung der gesamten Leistungsprüfung gegen eine angemessene Vergütung. So versäumen Sie garantiert keine Fristen und erleiden auch keine anderen Nachteile!