Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlender Risikoaufklärung besteht. Vor medizinischen Heilbehandlungsmaßnahmen muss der Arzt den Patienten über die Risiken der Behandlung aufklären. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass er selbst auf extrem seltene Risiken hinweisen muss, wenn diese Risiken im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belasten ...
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